1.
Nachweis für den vorbeugenden Brandschutz nach
§14 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV)>
Bei Bedarf mit
folgenden Angaben, über:
-
Art
der Nutzung, insbesondere durch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage
nutzenden Personen, die Brandlasten und die Brandgefahren (die grundsätzlichen
Nutzungsangaben sind vom Bauherren beizubringen),
-
erste
Rettungswege (Treppenräume, notwendige Treppen und Ausgänge ins Freie nach
Art. 36 BayBO, notwendige Flure nach Art. 37 BayBO),
-
zweite
Rettungswege (weitere Treppen oder mit den der örtlichen Feuerwehr verfügbaren
Rettungsgeräten erreichbare Stellen),
-
das
Brandverhalten der Bauprodukte (Baustoffklasse) und der Bauteile
(Feuerwiderstandsklasse),
-
die
Bauteile und die Einrichtungen, die dem Brandschutz dienen, wie Brandwände,
Trennwände, Unterdecken, Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren,
Entrauchungsanlagen,
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die
Zugänge, die Zufahrten und die Bewegungsflächen für die Feuerwehr sowie
Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,
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die
Löschwasserversorgung.
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etc....laut Angebot
-
Die
Angaben werden mit zusätzlichen Bauzeichnungen und Beschreibungen
erläutert, wenn die Vorkehrungen des vorbeugenden Brandschutzes andernfalls
nicht hinreichend deutlich erkennbar sind. | |